Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, die von den Parteien im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben sind, verwiesen werden (angefochtener Entscheid, O1Z 15 1, act. B 2, E. 1.1, S. 9). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). 3. Noven