Anlässlich der Beratung vom 23. Mai 2016 beschloss das Obergericht, bei der Arbeitgeberin von B___ abzuklären, ob dieser am Arbeitsplatz in den Genuss vergünstigter Mahlzeiten kommt (O1Z 15 1, act. B 45; O1Z 15 2, act. B 49). In der Folge wurde die Antwort der Arbeitgeberin (O1Z 15 1, act. B 49) den Rechtsvertretern der Parteien zur Kenntnis gebracht (O1Z 15 1, act. B 50) und das Obergericht führte am 28. Juni 2016 eine weitere Beratung durch. Anschliessend eröffnete es seinen Entscheid den Parteien im Dispositiv (O1Z 15 1 und O1Z 15 2, je act. B 51). Erwägungen I. Formelles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens