b) Am 23. September 2014 sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts den Kindern C___, D___ und E___ einerseits und dem Vater anderseits in Abänderung des Entscheids vom 27. Mai 2014 das Recht zu, das 2. und 4. Wochenende pro Monat (vorerst Samstag und Sonntag) und überdies drei Wochen Ferien pro Jahr (wobei nicht mehr als 2 Wochen am Stück) miteinander zu verbringen. Weiter ordnete er an, dass der Vater die Ausübung des Ferienrechtes zwei Monate im Voraus mitzuteilen habe und beauftragte den Beistand, auf eine Ausdehnung des Besuchsrechts von Freitagabend bis Sonntagabend hinzuwirken (ER3 14 167, O1Z 15 2, act. B 39/3).