Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an die Klägerin wird Rechtsanwalt AA___ mit CHF 10‘551.60 aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Beklagten wird Rechtsanwalt BB___ mit CHF 6‘569.35 aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.“