CHF 91.00 Kosten Beweisverfahren CHF 6‘600.00 Entscheidgebühr CHF 6‘691.00 insgesamt, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse von total CHF 4‘400.00. Die Klägerin hat ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten im Betrag von CHF 1‘054.50. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf den Beklagten entfallenden, nicht durch den Kostenvorschuss gedeckten Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.