f. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die noch ausstehenden, mit Massnahmeentscheid vom 27. Mai 2014 festgesetzten Kinder- und Ehegattenbeiträge von CHF 12‘910.00 (Januar – Juni 2014) nachzuzahlen. g. Im Übrigen behält jede Partei, was sie gegenwärtig besitzt, resp. was auf ihren Namen lautet. 10. Das Grundbuchamt F___ wird angewiesen und ermächtigt, die Eigentumsübertragung gemäss Ziffer 9a sowie die Eintragung der Grundpfandverschreibung gemäss Ziffer 9e vorzunehmen. Die entsprechenden Kosten sind von den Parteien hälftig zu tragen. 11. Die Gerichtskosten, bestehend aus