Klägerin: Einkommen: bis 31. Dezember 2015 CHF 1’000.00 ab 1. Januar 2016 CHF 1‘750.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt 8. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Demzufolge wird die Pensionskasse X___ angewiesen, von der Austrittsleistung des Beklagten (AHV-Nr. 756.1626.4196.12; Mitgliednummer 79494) den Betrag von CHF 36‘855.40 auf die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (Pensionskasse Y___, AHV-Nr. 756.3717.0697.06) zu überweisen. 9. In güterrechtlicher Hinsicht gilt folgendes: