Soweit der Beklagte nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. b. auf folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation, exkl. Familienzulagen) der Parteien: Beklagter: Einkommen: bis 31. Dezember 2014 CHF 6‘103.00 ab 1. Januar 2015 CHF 6‘781.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt