vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr je CHF 700.00 vom 13. Altersjahr bis zur Volljährigkeit je CHF 950.00 Der Beklagte wird verpflichtet, den Unterhaltsbeitrag von CHF 950.00 über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis eine angemessene Ausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.