Mit Entscheid vom 10. Oktober 2013 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (act. B 5/50/6). Die Klageantwort datiert vom 14. November 2013 (act. B 5/56). Dazu nahm die Klägerin am 28. November 2013 Stellung (act. B 5/58). Dem Beklagten wurde mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (act. B 5/60/4). Am selben Tag wurde dem Beklagten im Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Verfahren Nr. ER3 13 298) das Recht eingeräumt, seine drei Töchter am ersten Wochenende (Samstag und Sonntag) pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen (act.