c) Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, aus den entsprechenden Stellungnahmen der Parteien zum Vorschlag einer möglichen Scheidungsvereinbarung gehe hervor, dass auf dieser Basis eine Einigung wohl nicht möglich sein werde und deshalb das förmliche Verfahren einzuleiten sei (act. B 5/40). In der Folge wurde die Klägerin mit Verfügung vom 27. August 2013 aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 5/41). Die Klagebegründung ging am 8. Oktober 2013 beim Kantonsgericht ein (act. B 5/47). Mit Entscheid vom 10. Oktober 2013 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (act.