Mit Entscheid vom 21. Juni 2013 (Verfahren Nr. ER3 13 91) wurde dem Beklagten und den Kindern im Rahmen vorsorglicher Massnahmen das Recht zugestanden, jeweils den 1. Sonntag pro Monat (10:00 Uhr bis 19:00 Uhr) miteinander zu verbringen. Die drei Kinder wurden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und es wurde eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (act. B 5/35/6).