a) Am 18. August 2010 stellte die Klägerin ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen (K3Z 13 17, act. B 5/31/1). Das Verfahren (Verfahren Nr. ER3 10 208) wurde am 7. November 2011 als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben (act. B 5/31/11). b) Die Scheidungsklage ging am 3. April 2013 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (K3Z 13 17, act. B 5/1). Mit Schreiben vom 16. April 2013 beantragte der Beklagte eine vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts mit den gemeinsamen Kindern (act. B