h) Eventualiter sei das Miteigentum der Ehegatten an der Liegenschaft aufzuheben und die Liegenschaft sei unter den Ehegatte oder subeventualiter unter Dritten bestmöglich zu veräussern. i) Nach Vollzug dieser Regelung seien die Parteien güterrechtlich für auseinandergesetzt zu erklären. 8. Vom BVG-Freizügigkeitsguthaben des Beklagten sei ein Betrag von CHF 37‘000.00 bzw. ermessensweise unter Berücksichtigung des BVG-Guthabens der Klägerin auf das BVG-Konto der Klägerin zu überweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. in der Berufungserklärung (Verfahren Nr. O1Z 15 2):