e) Die gesamte auf der Liegenschaft lastende Grundpfandschuld gegenüber der Bank sei von der Klägerin alleine zu übernehmen und der Beklagte sei aus der Schuldpflicht zu entlassen. f) Die Darlehensschuld des Beklagten gegenüber seinen Eltern von CHF 20‘000.00 habe bei ihm zu verbleiben. g) Sämtliche sich heute in der Werkstatt der Liegenschaft befindlichen Sachen seien dem Beklagten zuzuteilen.