a) Die Liegenschaft in F___ sei der Klägerin zu Alleineigentum zuzuweisen. b) Die Klägerin habe dem Beklagten innert sechs Monaten nach Rechtskraft der Ehescheidung einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 40‘000.00 zu bezahlen. c) Bis dahin sei die Schuld durch eine Grundpfandschuld zu Gunsten des Beklagten in selber Höhe abzusichern. d) Die Darlehensschuld der Ehegatten gegenüber G1___ und G2___ von CHF 100‘000.00 sei von der Klägerin allein zu übernehmen und der Beklagte sei aus der Schuldhaftpflicht zu entlassen.