6. Ziff. 9 lit. e (betreffend Ausgleichsbetrag und dessen Sicherstellung) sei aufzuheben. 7. Ziff. 10 sei bezüglich Eintragung einer Grundpfandverschreibung aufzuheben. Das Grundbuchamt F___ sei anzuweisen, die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 9 lit. a vorzunehmen, wobei die entsprechenden Kosten des Grundbuchamtes von den Parteien hälftig zu tragen seien. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulsten des Berufungsbeklagten. in der Berufungsantwort (Verfahren Nr. O1Z 15 2): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.