4. Ziff. 8 (Teilung berufliche Vorsorge) sei bezüglich der Ausgleichszahlung des Berufungsbeklagten auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hin anzupassen. 5. Ziff. 9 lit. d (betreffend Darlehensschuld des Berufungsbeklagten gegenüber seinen Eltern) sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin auch die Darlehensschuld des Berufungsbeklagten gegenüber seinen Eltern gemäss Darlehensvertrag vom 25. November 2009 über CHF 20‘000.00 übernimmt (welche der Berufungsklägerin durch die Gläubiger erlassen wird).