10. Es sei festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die aufgelaufenen restlichen Unterhaltsbeiträge per 2. Juni 2014 CHF 12‘910.00 beträgt (inklusive die durch den Beklagten zu bezahlenden am 30. Juni 2014 fällig werdenden Hypothekarzinsen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 im Betrag von CHF 7‘202.50). 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. in der Berufungserklärung (Verfahren Nr. O1Z 15 1): 1. Ziff. 5 (Unterhaltsbeiträge für die Kinder) des Zirkular-Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. Juli 2014 sei aufzuheben.