Die unter Ziffer 8 lit. a/bb aufgeführten Darlehen seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (und unter Berücksichtigung seitens der Klägerin der durch sie in die Ehe eingebrachten liquiden Mitteln von CHF 30‘000.00 und einer Schenkung ihrer Eltern von CHF 5‘000.00 sowie seitens des Beklagten eines Erbvorbezugs von CHF 20‘000.00 sowie der dem Beklagten überlassenen Werkzeuge im Wert von CHF 3‘000.00) unter den Parteien aufzuteilen.