9. Eventualiter sei - sofern der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten an der Liegenschaft Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___, nicht auf die Klägerin übertragen werden sollte […] - die genannte Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum zu belassen und sie sei definitiv bis wenigstens 31. Dezember 2023 der Klägerin zur Nutzung zu überlassen. Die unter Ziffer 8 lit.