d) Es sei festzustellen, dass mit Vollzug von Ziffer 8 lit. b die güterrechtliche Auseinandersetzung per Saldo aller gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche vollzogen sei und sämtliche Gegenstände im Eigentum desjenigen Ehegatten sind, in dessen Besitz sie sich befinden bzw. die Parteien an denjenigen Werten berechtigt sind, auf deren Namen sie lauten.