c) Es sei von den (an die Übertragung des Miteigentumsanteils gemäss oben Ziffer 8 lit. b geknüpften) Befreiungserklärungen der Grundpfandgläubigerin (Appenzeller Kantonalbank) und der Eltern der Klägerin gegenüber dem Beklagten Vormerk zu nehmen und es sei festzustellen, dass mit den vorliegenden Erklärungen (einschliesslich der Befreiungserklärung der Hypothekarbank gegenüber dem Beklagten, soweit dieser bis zum Fälligkeitstermin vom 30. Juni 2014 hin auch noch die laufenden