7. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien seien gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen. Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die entsprechende Überweisung auf die Pensionskasse Y___ zu Gunsten der Klägerin vorzunehmen. 8. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzunehmen: a) Es sei bezüglich des einzigen noch nicht geteilten Vermögenswertes der Parteien, der Liegenschaft unter Ziffer 8 aa, von folgenden Zahlen auszugehen: