b) Ein weitergehendes Besuchsrecht sowie ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht sei dem Vater der Kinder erst zuzugestehen, wenn die Parteien im Rahmen der jüngst aufgenommenen Mediation soweit sind. Andernfalls wird am Antrag festgehalten, für die Beurteilung nicht zuletzt eines weitergehenden Besuchs- und Ferienrechts das beantragte forensischpsychologische Gutachten einzuholen.