Mit Blick auf Umfang und Bedeutung der Sache sowie den Streitwert erachtet das Obergericht für die Berufungsverfahren je eine Entscheidgebühr von CHF 2‘500.00 als angemessen (Art. 4 und 19 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Diese decken auch die Aufwendungen für die erwähnten vorsorglichen Massnahmeverfahren. Dazu kommen die Auslagen für das Gutachten von Dr. med. I___ in Höhe von CHF 9‘895.50 (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO; O1Z 15 2, act. B 26/1).