106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten Seite 63 werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sind weiter die Aufwendungen in den diversen Massnahmeverfahren zu berücksichtigen, welche je bei der Hauptsache belassen wurden (vgl. ER3 14 63, ER3 14 167, ERZ 14 43 und ER3 15 33, O1Z 15 2, act. B 39/1, B 39/3-5).