Das Begehren der Klägerin ist zwar durchaus nachvollziehbar und wäre geeignet, künftige Diskussionen zwischen den Parteien zu vermeiden. Dennoch hat das Kantonsgericht dem Seite 61 Antrag der Klägerin zu Recht nicht stattgegeben, da nach der rechtskräftigen Scheidung zwischen den geschiedenen Ehegatten - mit Ausnahme der Pflichten in einem laufenden Abänderungsverfahren - kein gesetzlicher Anspruch auf Auskunftserteilung besteht. Ein solcher könnte nur auf freiwilliger Basis vereinbart werden. 4.7 Fazit