Das Kantonsgericht hat es abgelehnt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin jeweils bis 31. März unaufgefordert seinen Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen, solange eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung mit Mankosituation besteht (O1Z 15 1, act. B 2, E. 6.4, S. 46). Die Klägerin hält an ihrem diesbezüglichen Antrag fest (O1Z 15 1, act. B 1, S. 12). Der Beklagte lässt vorbringen, mit der rechtkräftigen Scheidung ende die gegenseitige Auskunftspflicht und der Richter könne eine solche mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht anordnen (O1Z 15 1, act. B 21, S. 4 f.).