4.5.1 Ausgangslage Die obigen Berechnungen zeigen, dass in zwei Phasen kein Manko, sondern ein mehr oder weniger bescheidener Überschuss resultiert. Dieser beläuft sich von Januar 2015 bis und mit April 2015 (gerundet) auf CHF 320.00 und von Mai 2015 bis und mit August 2015 (gerundet) auf CHF195.00. Es stellt sich nun die Frage, was mit diesen Überschüssen geschehen soll, namentlich ob sie im Sinne eines Ausgleiches für Phasen, in denen eine Mankosituation besteht, der Klägerin zugewiesen werden sollen.