4.4 Würdigung durch das Obergericht Das Obergericht hat sich bereits bei der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. E. 1.3 und 1.4) ausführlich mit der Leistungsfähigkeit und dem gebührenden Bedarf der Parteien auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die einzelnen Zeitabschnitte ist ihr gebührender Unterhalt der Leistungsfähigkeit des Beklagten nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüberzustellen: