Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat („lebensprägende Ehe“). Hat eine Ehe mindestens 10 Jahre gedauert - dabei ist das Trennungsdatum der Parteien massgebend57 - ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen. Eine Ehe gilt sodann gemäss herrschender Rechtsprechung unabhängig von ihrer Dauer in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind58. Hat die Ehe nicht sehr lange gedauert, so hat der Ehegatte im Übrigen keinen Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsrente.