Zwar lässt Art. 205 Abs. 3 ZGB die Einbringung von anderen Schulden zwischen den Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich zu und dient damit unter Umständen auch der Prozessökonomie55. Wie der Rechtsvertreter des Beklagten zu Recht vorbringt, können Unterhaltsforderungen, welche nach dem Stichtag entstanden sind, jedoch gestützt auf die Massnahmeverfügung vollzogen werden und es bedarf grundsätzlich keines Bestätigungsentscheides durch den Scheidungsrichter.