3.4.3 Die Klägerin lässt dagegen vorbringen (O1Z 15 2, act. B 15, S. 12), die Parteien hätten regelmässig ein praktisches Interesse, dass im Zeitpunkt der Scheidung eine unter den Parteien bestehende Nettoforderung festgehalten werde. Soweit aufgrund des Berufungsverfahrens resp. der Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch die erste Instanz diesbezüglich Änderungen passieren sollten, sei der im Scheidungsurteil festgehaltene rückständige Unterhaltsbetrag entsprechend zu korrigieren. 3.4.4 Bei Scheidung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB).