Hinsichtlich des Bestandes des Vermögens sei der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausschlaggebend. Stichtag sei vorliegend der 3. April 2013, weshalb der von der Klägerin geltend gemachte Betrag im Zusammenhang mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen nicht in der Vorschlagsberechnung zu berücksichtigen sei. Dennoch könnten Schulden zwischen den Ehegatten gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingebracht werden.