In diesem Sinne ist der Verweis der Vorinstanz auf Seite 52 des Urteils korrekt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte keinen konkreten Marktwert der Liegenschaft behauptet resp. zum Beweis verstellt hat, dementsprechend kein Beweis darüber geführt werden kann50. Auch das Obergericht braucht somit keine Schätzung der Liegenschaft in die Wege zu leiten.