die Zuweisung von Miteigentum sei nur möglich bei einer Einigung der Parteien oder wenn der Handelswert bekannt sei. An der Hauptverhandlung liess der Beklagte beantragen, die Liegenschaft sei der Ehefrau zu Alleineigentum zuzuweisen und die Klägerin habe ihm einen Ausgleichsbetrag von CHF 40‘000.00 innert 6 Monaten seit Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen. Weiter habe die Ehefrau die auf dem Grundstück lastende Grundpfandschuld sowie das Darlehen gegenüber ihren Eltern zu übernehmen. Die Darlehensschuld des Ehemannes gegenüber seinen Eltern von CHF 20‘000.00 habe bei ihm zu verbleiben. Eventualiter sei das Miteigentum der Ehegatten an der