Vor dem Kantonsgericht habe der Beklagte eine Handelswertschätzung verlangt. Das Kantonsgericht habe fälschlicherweise argumentiert, zur Abnahme dieses Beweises bedürfe es der Behauptung eines konkreten Marktwertes. Ein Handelswert müsse gerade durch Expertise bestimmt werden, wenn die Parteien nicht imstande seien, den Handelswert zu beziffern. Durch die Ablehnung des Beweisantrages habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Falls das Obergericht auf die rechtliche Argumentation der Klägerin eintrete, sei im Gegenzug die verlangte Schätzung einzuholen.