Wenn die Klägerin richtigerweise zu keiner Leistung einer Ersatzforderung verpflichtet werde, entfalle auch die Sicherstellung eines Ausgleichsbetrages mittels der Eintragung einer Grundpfandverschreibung. Sofern dem Beklagten wider Erwarten dennoch ein Teil der verfügten Ausgleichsforderung zugesprochen werden sollte, sei eine Grundpfandverschreibung - nach Verrechnung der ausgewiesenen Ansprüche von A___ (unter anderem gemäss Dispositiv Ziff. 9 lit. f des angefochtenen Urteils; act. B 3) - lediglich in der Höhe einer allfälligen Restforderung des Beklagten zuzulassen (S. 15). Der Beklagte lässt vorbringen (O1Z 15 1, act.