und G2___ im Umfang von CHF 100‘000.00 zu übernehmen. Im Gegenzug sei der Klägerin die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___, zu Alleineigentum zu übertragen. Die Klägerin sei zu verpflichten, für die Entlassung des Beklagten aus der Solidarschuldnerschaft gegenüber der Appenzeller Kantonalbank bezüglich der auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden sowie gegenüber G1___ und G2___ bezüglich der Darlehensschuld besorgt zu sein (S. 57).