Einen Mehrwert habe er nicht geltend gemacht. Folglich habe die Klägerin ihm im Sinne von Art. 206 ZGB einen Betrag von CHF 20‘000.00 auszugleichen (S. 55 f.). B___ habe seinen Erbvorbezug in die Liegenschaft investiert, welche hälftig auch in seiner Errungenschaft stand. Demnach stehe seinem Eigengut eine Ersatzforderung gegenüber seiner Errungenschaft zu. Insgesamt resultiere jedoch ein Rückschlag, so dass die Höhe der Forderung offen gelassen werden könne (S. 56). Zusammenfassend habe die Klägerin dem Beklagten aus güterrechtlicher Auseinandersetzung einen Betrag von CHF 30‘000.00 (Ersatzforderung Darlehen „H1___/H2__