Die Bedingung, wonach auch die Eltern G1___/G2___ auf ihre Darlehensforderung gegenüber A___ und B___ verzichten, sei durch entsprechende E-Mails belegt. Die Rede sei nicht von einer Schuldmitübernahme, sondern von einer Schuldübernahme und zwar einer externen nach Art. 176 OR. Dabei werde der bisherige Schuldner frei, während der Übernehmer aufgrund eines Vertrages mit dem Gläubiger zum neuen Schuldner werde. Ein vorgängiger interner Schuldübernahmevertrag sei nicht notwendig, die Schuld könne sogar gegen den Willen des bisherigen Schuldners übernommen werden.