Ein Abstellen auf die originalen Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes erscheint dem Obergericht aus zwei Gründen als nicht angebracht: Zum einen sind die Wohnkosten im ländlich geprägten Kanton Appenzell Ausserrhoden tatsächlich tiefer als in anderen Teilen der Schweiz und speziell im Kanton Zürich. Zum andern würden höhere als die tatsächlich anfallenden Wohnkosten berücksichtigt, wenn die Ansätze des Zürcher Jugendamtes zur Anwendung gebracht - die einen Anteil an den Wohnkosten bereits beinhalten - und der Mutter zusätzlich die vollen Wohnkosten angerechnet werden.