Die Rechtsprechung zum neuen Recht relativiert diese Altersgrenze zunehmend29, so dass diese Altersgrenze heute nicht mehr so starr gilt. Sodann wird für die Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung, sondern auf denjenigen der definitiven Trennung abgestellt30. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, ob der Ehegatte allenfalls während der Ehe zumindest teilweise erwerbstätig gewesen war31.