Seite 32 Rechtsprechung zum alten Recht war bei Scheidungen nach langer Ehedauer dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hatte28. Die Rechtsprechung zum neuen Recht relativiert diese Altersgrenze zunehmend29, so dass diese Altersgrenze heute nicht mehr so starr gilt.