1.4.2 Rechtliche Grundlagen Bei der Festlegung des zumutbaren Arbeitspensums ist sowohl das Alter der zu betreuenden Kinder als auch jenes der betreuenden Person zu berücksichtigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann demjenigen Ehegatten, welcher die Kinder betreut, grundsätzlich die (Wieder-) Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.