Seite 29 Das Kantonsgericht hat ein Besuchsrecht an jedem 2. und 4. Wochenende pro Monat sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr festgesetzt. (O1Z 15 1, act. B 2, S. 61). Das bedeutet, dass die Kinder grundsätzlich pro Jahr 69 Tage beim Vater verbringen (12 Wochenenden à 2 Tage und 21 Tage Ferien).