Vor diesem Hintergrund erachtet das Obergericht für die Mehrkosten der Verpflegung lediglich einen Zuschlag von CHF 50.00 (bei einem 90 %-Pensum) resp. von CHF 55.00 (bei einem vollen Pensum) als gerechtfertigt. Kommunikation Die Vorinstanz hat den Parteien für die Kommunikation (d.h. für Telefon, Radio, Fernsehen) je einen monatlichen Betrag von CHF 100.00 zugestanden. Dieser entspricht langjähriger Praxis und wurde von keiner Seite kritisiert; er kann daher auch für die obergerichtliche Berechnung übernommen werden. Steuern 17 STEPHAN W ULLSCHLEGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 285 ZGB. 18 www.budgetberatung.ch