Eine am Kantonsspital St. Gallen begonnene Weiterbildung habe er wieder abbrechen müssen (Zeugin O___). Damit stehe fest, dass ihm zurzeit weder eine Ausdehnung des Arbeitspensums zugemutet werden könne, noch sei es ihm aktuell effektiv möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Fehle eine reale Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, dürfe der Unterhaltsberechnung keine Einkommenssteigerung zugrunde gelegt werden. Für den Zeitraum April bis Dezember 2014 habe er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘241.00 erzielt; im Jahre 2015 seien die Verhältnisse unverändert (O1Z 15 2, act. B 1, S. 4 ff.)