Dabei ging die Vorinstanz beim Vater von einem damaligen monatlichen Netto- Einkommen von 6‘103.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen) für ein 90 %-Pensum als stellvertretender Stationsleiter in der Klinik N___ aus (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.3.1, S. 19 f.). Weiter erwog sie, dem Beklagten sei eine Übergangsfrist zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit anzusetzen, wobei die konkreten Umstände zu berücksichtigen seien.